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Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch hier gibt es gesetzliche Regeln zu beachten. Insbesondere die Frage der Anbieterkennung, auch gemeinhin als "Impressumspflicht" bekannt, beschäftigt viele Webseitenbetreiber.
Durch das Inkrafttreten des
Telemediengesetzes am 1. März 2007 und den
Rundfunkstaatsvertrag in seiner ab dem 1. März 2007 geltenden Fassung wurden die bisher geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere Teledienstegesetz und Mediendienste-Staatsvertrag) aufgehoben. Ziel dieses Beitrages soll es sein, die seit dem 1. März 2007 geltenden Regelungen zur Anbieterkennung darzustellen und - soweit zum Verständnis nötig - zu erläutern. Was dieser Artikel nicht leisten kann und soll ist eine umfassende rechtliche Beratung zu diesem Thema, er soll vielmehr als eine Art Leitfaden zu verstehen sein. Für weiterführende Informationen sowie bei Einzelfragen empfiehlt es sich stets, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
Durch die am 21.12.2001 in Kraft getretene Neufassung des Teledienstgesetzes (TDG) wurden den Betreibern von Webseiten zahlreiche Auflagen hinsichtlich bestimmter Pflichtangaben zur Kennzeichnung des Anbieters erteilt. Dies hat für reichlich Verwirrung und Verunsicherung unter den Webseitenbetreibern gesorgt und teilweise recht seltsame Blüten getrieben. Dem versuchte der Gesetzgeber durch die Vereinheitlichung von Vorschriften durch das
Telemediengesetz entgegen zu wirken. Das alte TDG setzte die Vorgaben der
EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 nur unzureichend um, sodass eine Novellierung der Rechtsvorschriften unumgänglich war. Insbesondere wurde die rechtspolitisch begründete Trennung zwischen Telediensten und Mediendiensten aufgegeben.
Nach der ab 1. März 2007 geltenden Rechtslage gibt es nur noch den Begriff der Telemedien, der die früheren Begriffe Teledienst und Mediendienst vereint. Nach
§ 1 Absatz 1 TMG sind Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, ausgenommen Telekommunikationsdienste oder Rundfunk. Damit ist jede Webseite Telemedium im Sinne der genannten Vorschriften.
Ob jemand den Vorschriften über Telemedien sowohl im TMG als auch im RStV unterliegt, entscheidet sich nach dem Herkunftslandprinzip des
§ 3 TMG. Danach unterliegt jeder Anbieter von Telemedien den Vorschriften, wenn er in Deutschland niedergelassen ist (auf die speziellen Ausnahmen wird nicht näher eingegangen). Ist er zwar in Deutschland niedergelassen, bietet aber die Telemedien nicht von Deutschland aus an, so unterliegt er dann deutschem Recht, wenn er die Telemedien von einem Standort innerhalb der Europäischen Union geschäftsmäßig anbietet oder erbringt.
Der Einleitungssatz in
§ 5 TMG spricht von Pflichten für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien. Nach den Vorgaben der
EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr umfasst dieser Begriff jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung (hierzu auch
Richtlinie 98/48/EG).
Im deutschen Recht ist der Begriff der Geschäftsmäßigkeit nicht gesetzlich definiert, vielmehr stützt sich der Begriff auf eine umfangreiche Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz. Danach liegt Geschäftsmäßigkeit dann vor, wenn der Anbieter in der Absicht handelt, sich durch das Anbieten von Telemedien eine nachhaltige Einnahmequelle zu schaffen oder zu fördern. Keine Rolle spielt es, ob der Anbieter gewerblich, freiberuflich oder anderweitig selbstständig tätig ist.
Zwar gilt § 5 TMG nur für geschäftsmäßige Angebote, allerdings wird in Absatz 2 der Vorschrift klargestellt, dass die Anbieterkennung nach anderen Vorschriften unberührt bleibt. Und eine solche Vorschrift ist
§ 55 Absatz 1 RStV, der für alle Anbieter von Telemedien die Angabe von Namen und Anschrift des Betreibers vorschreibt.
Einzig Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Diese Formulierung entstammt dem
§ 1 Absatz 2 Nr. 3 BDSG und besagt, dass solche Zwecke nur dann vorliegen, wenn die Daten nicht der Allgemeinheit zugänglich sind. Für Webseiten kommt diese Ausnahme nach bisher vorherrschender Meinung grundsätzlich nicht in Betracht, da sie über das World Wide Web für jedermann abrufbar und zugänglich sind. Denkbare Ausnahmen wären z.B. passwortgeschützte Webseiten oder Webseiten ohne Inhalt.
Ein geschäftsmäßiger Anbieter muss nach § 5 TMG folgende Mindestangaben machen:
Wenn der Anbieter journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien anbietet, so muss er nach § 55 Absatz 2 RStV zusätzlich eine redaktionell verantwortliche Person mit Namen und Anschrift benennen.
Über die oben genannten Angaben hinaus ist es der Fantasie des Betreibers überlassen, welche Informationen er noch in seiner Anbieterkennung unterbringt. Allerdings darf durch eine übergroße Fülle an Informationen die Anbieterkennung nicht derart überladen werden, dass sie nicht mehr als solche erkennbar ist.
Explizit ausgenommen von der Anbieterkennung nach dem TMG sind:
Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zweckendienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen)
Man könnte den Gesetzeswortlaut dahingehend verstehen, dass sich die Entgeltlichkeit nur auf die angebotenen Telemedien bezieht. Dies widerspricht jedoch nicht nur den europarechtlichen Vorgaben sondern auch dem Gesetzeszweck. In den meisten dem Autor zugänglichen Quellen wird deshalb die Auffassung vertreten, dass sich die Geschäftsmäßigkeit auf die gesamten vom Anbieter erbrachten Leistungen bezieht, selbst wenn sie nicht im Rahmen von Telemedien erbracht werden (so z.B.
RA Dr. Martin Bahr).
Sowohl das TMG als auch der RStV fordern, dass die Anbieterkennung "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu halten ist. Das bedeutet im Einzelnen:
Ist im nicht geschäftsmäßigen Bereich eine Anbieterkennung erforderlich, kann es genügen, diese beispielsweise auf der Index- oder Startseite unterzubringen, denn im Regelfall wird es von jeder Unterseite einen Link zurück zum Anfang geben.
Was bei der Anbieterkennung vermieden werden sollte:
Der Bundesgerichtshof hat mit
Urteil vom 20.07.2006 (zum damals noch geltenden TDG) eine Grundsatzentscheidung zu der Frage getroffen, über wieviele Links die Anbieterkennung maximal erreichbar sein und welche Bezeichnung sie haben sollte. Neben der umfangreichen Begründung hielt es der BGH im vorliegenden Fall für ausreichend, wenn die Anbieterkennung über zwei Klicks (Kontakt -> Impressum) erreichbar ist. Auch die Bezeichnung der Anbieterkennung mit "Kontakt" und "Impressum" hält der BGH für zuläsig.
Ergänzend sei noch auf folgende Punkte hingewiesen:
Das TMG enthält in
§ 16 TMG Bußgeldvorschriften, wonach ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Auch in
§ 49 RStV ist eine Bußgeldvorschrift enthalten, hier kann das Bußgeld sogar bis zu 500.000 EUR betragen.
Darüber hinaus gibt es die
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg, die auf Anzeige hin jeglicher Form von Wettbewerbsverstößen nachgeht. Auch vor Abmahnungen der Konkurrenz oder professioneller Abmahnvereine ist man nicht gefeit, in solchen Fällen kann man dem Empfänger der Abmahnung nur dringendst die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes raten.
Zwischenzeitlich wurde auch höchstrichterlich entschieden, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennung auch einen Verstoß gegen das UWG darstellt, siehe hierzu
Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 20.07.2006. Daneben hat der BGH zu den Fragen Stellung genommen, wie die Anbieterkennung zu benennen und wann sie leicht erreichbar ist.
Der Autor hat die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen sorgfältig recherchiert, übernimmt jedoch keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine rechtliche Beratung zu den in diesem Artikel aufgezeigten Problemen darf und wird durch den Autor nicht erfolgen.